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Herbsttagung 2011 in Heiden


6. Februar 2012

 

 

Demografie und Immobilien - Der Zukunftsmarkt!
Sommertagung 2012 in Engelberg


In der heutigen Zeit kann ein Mensch hoffen, rund 30 Jahre länger zu leben, als wenn er vor 100 Jahren das Licht der Welt erblickt hätte. Wir werden immer älter - doch was bedeutet das konkret? Wie sieht die architektonische Antwort auf die demographische Entwicklung aus? Mit welchen zusätzlichen Kosten ist in naher Zukunft zu rechnen und welche Auswirkungen haben die demographischen Veränderungen auf den Immobilienwert?

Der Vorstand der SVKG freut sich darauf, ein spannendes und attraktives Tagungsprogramm zum Thema 'Demografie und Immobilien' mit hochgeschätzten Referenten anzubieten und lädt ein zur

Sommertagung am Freitag, 15. Juni 2012, ab 09:00 Uhr,
im Kursaal Engelberg, Bahnhofstrasse 16, in 6390 Engelberg.

Unter info@svkg.ch können Sie Informationsmaterial zur Tagung anfordern. Der Versand der Einladungen an die Mitglieder der SVKG erfolgt Mitte März 2012.


9. Januar 2012

 

Vorankündigung für das neue Schweizerische Schätzerhandbuch 2012

In zwei bis drei Monaten ist es endlich soweit: die 4. Auflage des Schweizerischen Schätzerhandbuchs wird auf den Markt kommen. Auf über 300 Seiten werden die wichtigsten Immobilien-Bewertungsmethoden der Schweiz umfassend beschrieben und erklärt.

Das Werk richtet sich an alle, die sich in Theorie und Praxis mit der Immobilienbewertung befassen - seien es freiberuflich tätige oder behördliche Schätzer und Schätzerinnen oder der Ausbildungssektor in der Grundstücksbewertung.

Das Buch kann für einen Endverkaufspreis von CHF 148 hier vorbestellt werden.

SHB2012


17. August 2011

 

Bundesgericht stützt und anerkennt Mischwertmethode!
Bundesgerichtsentscheid BGE 134 III 42 vom 04.10.2007

Beim vorliegenden Rechtsentscheid geht es bei der Neuschätzung eines Wohn- und Geschäftshauses im Zentrum von Zürich um die Frage der anwendbaren Methode, um den mutmasslichen Verkehrswert einer Liegenschaft zu schätzen.

unter Erwägung 4:
'Wie bei der Schätzung des Verkehrswertes vorzugehen ist, legt das Gesetz nicht fest. Aus dem angefochtenen Urteil und in der in kantonalen Akten liegenden Neuschätzung geht hervor, dass der Sachverständige den Verkehrswert aus dem gewichteten Mittel aus Ertrags- und Realwert ermittelt hat, was als Methode anerkannt und verbreitet ist. Aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie dem Sachverständigen in allgemeiner Weise vorwirft, er gehe von einer veralteten Schätzungsmethode aus. Zudem ist fraglich, ob die von ihr als massgebend angeführte hedonische Methode im vorliegenden Fall überhaupt sachgerecht wäre. Zur Verwertung steht hier ein Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum von Zürich. Die hedonische Methode, welche anhand von Datenbanken ein Bündel von Eigenschaften berücksichtigt, wird indessen in der Praxis für die Schätzung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern angewendet.'

Verwaltungsgericht des Kt. Aargau stützt Mischwertmethode!
Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2010.227 vom 28.07.2011

Beim vorliegenden Rechtsentscheid geht es um die Überführung einer Wohn- und Gewerbeliegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen (zwei Parzellen). Umstritten ist dabei die Festsetzung des Verkehrswertes der Liegenschaft im Zeitpunkt der Überführung.

unter Pkt. 5.2. (Seite 8):
'Vorab ist zu den Schätzungen des Kantonalen Steueramtes des Kantons Aargau (KStA) festzuhalten, dass die Sachverständigen des KStA (Sektion Grundstückschätzung) die Verkehrswerte der beiden Parzellen aus dem gewichteten Mittel aus Ertrags- und Realwert ermittelt haben, was als Methode anerkannt und verbreitet ist.'


17.06.2011

 

Kantonaler Schätzer mit bestem Prüfungsergebnis!
Erfolgreiche Abschlüsse im Lehrgang 'Immobilien-Bewertung FA'

Am 16. Juni 2011 konnten in Zürich 47 Kandidatinnen und Kandidaten den  eidgenössischen Fachausweis 'Immobilien-Bewerter(in) FA' entgegennehmen. Das beste Prüfungsergebnis erreichte Markus Gresch von der Sektion  Grundstückschätzung des Kantons Aargau. Wir gratulieren Markus Gresch zu dieser hervorragenden Leistung und allen neuen  Immobilienbewerter(innen) FA recht herzlich zum erfolgreichen Abschluss!


28.04.2011

 

 

 

‘Verkehrswertbesteuerung von Liegenschaften - Quantitativer Vergleich von Modellen zur Wertermitt-
lung von Grundstücken’ - Gastbeitrag in der Steuer Revue Nr. 5/2011

‘Nebst der direkten Vergleichswertmethode und bei entsprechender Informationslage die sog. dynamischen Modelle hat sich in der Schweiz die Mischwertmethode seit Jahrzehnten, auch ausserhalb der steuerlichen Bewertung, als geeignetes Bewertungsverfahren bewährt. Dies hat auch die vorgestellte Studie über die Genauigkeit und Robustheit von Bewertungsmodellen wiederum eindrücklich bestätigt. In Anbetracht dieser Tatsache erscheint es geradezu paradox und unverständlich, dass namhafte Institutionen und Fachverbände vehement gegen die Mischwertmethode vorgehen und die mit der Methode erzielten sehr guten Ergebnisse schlicht ignorieren.’


14.02.2011

 

 

‘Bewertungsmethoden im Vergleich’ Gastbeitrag in der ‘immobilia’ Nr. 2/2011


11.02.2011

 

 

Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2009.370 vom 30.09.2010

Beim vorliegenden Rechtsentscheid geht es grundsätzlich um die  Besteuerung eines Aktionärsdarlehen in der Höhe von über 8 Mio., welches die Vorinstanzen der Kapitalsteuer unterworfen haben, indem sie ihm  wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital beigemessen haben (sog.  verdecktes Eigenkapital).
Im Zusammenhang mit zwei  Verkehrswert-Gutachten von renommierten Bewertungsfirmen sind zwei  Kern-Aussagen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Aargau  beachtenswert:

unter Pkt. 5.2. (Seite 10)
'Die Discounted Cash Flow Methode (DCF) ist für die schiedsrichterliche Bewertung durch Experten weniger geeignet.'
'Nach HELBLING dürfte das Rechnen mit Abschreibungen im Sinne auf Perioden  verteilten Investitionskosten (berechnet auf jährlich neu kalkulierten  Wiederbeschaffungskosten) in der Regel ein zutreffenderes Bild ergeben  als die Berücksichtigung von aperiodischen, mehr oder weniger zufällig  in die Planungsperioden fallenden künftigen Investitionsausgaben, was  vor allem für Anlagegüter, die langfristig abzuschreiben sind, wie  Gebäude gilt.'

unter Pkt. 5.4. (Seite 12)
'In Bezug auf den rechtsgenüglichen Nachweis gilt es jedoch schon grundsätzlich anzumerken, dass Privatgutachten, wie den hier beigebrachten, auch wenn  sie von renommierten Bewertern stammen, die erforderliche Unparteilichkeit fehlt, da sie im Auftrag einer Partei erstellt worden  sind. Sie sind folglich als blosse Parteibehauptungen zu betrachten.'