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Bundesgericht stützt und anerkennt Mischwertmethode! Bundesgerichtsentscheid BGE 134 III 42 vom 04.10.2007
Beim vorliegenden Rechtsentscheid geht es bei der Neuschätzung eines Wohn- und Geschäftshauses im Zentrum von Zürich um die Frage der anwendbaren Methode, um den mutmasslichen Verkehrswert einer Liegenschaft zu schätzen.
unter Erwägung 4: 'Wie bei der Schätzung des Verkehrswertes vorzugehen ist, legt das Gesetz nicht fest. Aus dem angefochtenen Urteil und in der in kantonalen Akten liegenden Neuschätzung geht hervor, dass der Sachverständige den Verkehrswert aus dem gewichteten Mittel aus Ertrags- und Realwert ermittelt hat, was als Methode anerkannt und verbreitet ist. Aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie dem Sachverständigen in allgemeiner Weise vorwirft, er gehe von einer veralteten Schätzungsmethode aus. Zudem ist fraglich, ob die von ihr als massgebend angeführte hedonische Methode im vorliegenden Fall überhaupt sachgerecht wäre. Zur Verwertung steht hier ein Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum von Zürich. Die hedonische Methode, welche anhand von Datenbanken ein Bündel von Eigenschaften berücksichtigt, wird indessen in der Praxis für die Schätzung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern angewendet.'
Verwaltungsgericht des Kt. Aargau stützt Mischwertmethode! Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2010.227 vom 28.07.2011
Beim vorliegenden Rechtsentscheid geht es um die Überführung einer Wohn- und Gewerbeliegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen (zwei Parzellen). Umstritten ist dabei die Festsetzung des Verkehrswertes der Liegenschaft im Zeitpunkt der Überführung.
unter Pkt. 5.2. (Seite 8): 'Vorab ist zu den Schätzungen des Kantonalen Steueramtes des Kantons Aargau (KStA) festzuhalten, dass die Sachverständigen des KStA (Sektion Grundstückschätzung) die Verkehrswerte der beiden Parzellen aus dem gewichteten Mittel aus Ertrags- und Realwert ermittelt haben, was als Methode anerkannt und verbreitet ist.'
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